Im Kern regelt die Durchführungsverordnung 2019/947 der EU-Kommission die Umsetzung der Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Das ist ein schwer verdauliches Amtsblatt der Europäischen Union, durch das wir uns mal durchgearbeitet haben, um die Kernaussagen, für alle Drohnenpiloten von besonderer Relevanz sind, herauszufiltern und so kurz und bündig wie möglich aufzubereiten.
Leitmotive für die EU-Drohnenverordnung
Grundsätzlich erkennt die Europäische Union in der Präambel der Durchführungsverordnung unbemannte Luftfahrzeuge als reguläre Verkehrsteilnehmer in ihrem einheitlichen Luftraum an. Unabhängig von ihrer Masse dürfen unbemannte und bemannte Luftfahrzeuge jeder Bauart unter der Voraussetzung nebeneinander gleichwertig betrieben werden, dass wie in der bemannten Luftfahrt auch für alle Betreiber unbemannter Luftfahrzeuge (UAV) und Luftfahrtsysteme (UAS) gilt, dass die Vorschriften und Verfahren für den gemeinsamen Luftraum einheitlich umgesetzt und eingehalten werden. Damit erfahren Drohnen und Drohnenpiloten im Grunde ganz zu Anfang erst einmal eine prinzipielle Aufwertung. Das bedeutet aber auch, dass die grundsätzliche Aufwertung von Drohnen und Fernpiloten auch mit ihrer Verantwortung für den gemeinsamen Luftraum und den Luftverkehr einhergeht. Deshalb wird im auf die Aufwertung folgenden Abschnitt 4 der Präambel auch unmittelbar eingefordert, dass angesichts der besonderen Merkmale des unbemannten UAS-Betriebs, dieser auch genauso sicher zu sein hat wie die bemannte Luftfahrt:
Technisch gesehen bieten unbemannte Luftfahrzeuge eine große Vielfalt von Betriebsmöglichkeiten. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Menschen am Boden und anderer Luftraumnutzer während des Betriebs unbemannter Luftfahrzeuge sollten Anforderungen an die Lufttüchtigkeit, die Organisation sowie an die am Betrieb von UAS und unbemannten Luftfahrzeugen beteiligten Personen festgelegt werden.
In den Fokus rückt in der EU-Drohnenverordnung deshalb auch das Risiko, das vom Luftverkehr generell und im speziellen vom Betrieb unbemannter Luftfahrtsysteme (UAS) ausgeht. Die Art und Weise, wie das Riskio, das vom UAS-Betrieb ausgeht, zu minimieren ist und welche Anforderungen an unbemannte Luftverkehrssysteme für eine gemeinsame Nutzung des Luftraums mit bemannten Systemen zu richten sind, durchzieht die gesamte EU-Drohnenverordnung:
Die für den UAS-Betrieb geltenden Vorschriften und Verfahren sollten im Verhältnis zur Art und zum Risiko des Betriebs oder der Tätigkeit stehen und an die Betriebsmerkale des betreffenden unbemannten Luftfahrzeugs sowie an die Merkmale des Betriebsbereichs, wie etwa Bevölkerungsdichte, Oberflächenmerkmale und Gebäude, angepasst sein.
Für den UAS-Betrieb sollten abhängig von der Höhe des jeweiligen Risikos, den Betriebsmerkmalen des betreffenden unbemannten Luftfahrzeugs und den Merkmalen des Betriebsbereichs Anforderungen an die Risikominimierung gelten.
Auf einer aus diesem Fokus resultierenden Definition spezifischer Risikomerkmale des UAS-Betriebs fußt letztendlich die Festlegung der drei Drohnen-Betriebskategorien "offen", "speziell" und "zulassungspflichtig", wie wir sie im vorangegangenen Artikel zu dieser Serie "Ab 2012 tritt die EU-Drohnenverordnung in Kraft" beschrieben haben. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen bzw. Drohnen / UAS in der "offenen" Kategorie ist mit den geringsten Risiken verbunden, deshalb werden für diese Betriebskategorie nicht solche Drohnen / UAS vorgeschrieben, die den klassischen luftfahrttechnischen Zulassungsverfahren unterliegen. Stattdessen soll der "offene" UAS-Betrieb deshalb mit unbemannten Luftfahrtsystemen der neu eingeführten fünf Drohnenklassen C0 bis C4 durchgeführt werden, die in der EU-Drohnenverordnung 2019/945 definiert sind:
Die fünf Drohnenklassen für den offenen UAS-Betrieb
Ab Inkrafttreten der neuen EU-Drohnenverordnung sind alle zugelassenen Drohnen am Markt gemäß ihrer gesetzlich geregelten Klassifizierung kennzeichnungspflichtig. Es gelten die neuen fünf Klassen für unbemannte Luftfahrzeugsysteme: die Klassen C0, C1, C2, C3 und C4.
Die Drohnenklasse C0
Eine Drohne der Klasse C0 muss künftig den folgenden Kriterien genügen:
Sie hat eine Höchstabflugmasse von weniger als 250 Gramm (MTOM, maximum take-off mass).
Sie hat im Horizontalflug eine Höchstgeschwindigkeit von 19 m/s (Metern pro Sekunde). Das entspricht einer Höchstgeschwindigkeit von 68,4 km/h.
Sie hat eine maximal erreichbare Höhe von 120 Metern über Grund bzw. über dem Startpunkt (AGL, above ground level).
Sie muss durch einen Drohnenpiloten, der den Herstellerangaben folgt, im Hinblick auf Stabilität, Manövrierbarkeit und Datenübertragungsleistung unter allen anzunehmenden Betriebsbedingunen, auch bei einem Versagen eines oder mehrerer Systeme, sicher steuerbar bleiben.
Sie muss so konstruiert und gebaut sein, dass die Verletzungsgefahr für Menschen während des Betriebs wird. Scharfe Kanten sind zu vermeiden, sofern dies nach guten Konstruktions- und Herstellungsgesichtspunkten technisch nicht unvermeidbar ist. Von Propellern ausgehende Gefahr für Verletzungen sind zu begrenzen.
Sie darf mit einer Nennspannung von höchstens 24 V Gleichstrom oder gleichwertigem Wechselstrom betrieben werden. Sowohl ihre zugänglichen als auch ihre inneren Teile dürfen diese 24 V Stromspannung nicht überschreiten, es sei denn, es ist sichergestellt, dass die Kombination aus Stromspannung und Stromstärke nicht zu einem Risiko oder einem gesundheitsgefährdenden Stromschlag führt. Das gilt auch für den FAll, dass die Drohne beschädigt ist.
Sollte die Drohne mit einer "Follow-Me"-Funktion ausgestattet sein und diese ist eingeschaltet, dann darf sie sich mit einer Entfernung von höchstens 50 Metern vom Piloten entfernen und es muss für den Drohnenpiloten jederzeit möglich sein, die Kontrolle über das Fluggerät zurückzuerlangen.
Die Drohnenklasse C1
Eine Drohne der Klasse C1 hat künftig eine maximale Abflughöhe inklusive Nutzlast von unter 900 g oder sie muss alternativ zumindest aus Materialen hergestellt sein und die Leistung und die physischen Merkmale aufweisen, dass bei einem Aufprall mit ihrer Endgeschwindigkeit auf den Kopf die auf diesen übertragene Energie unter 80 Joule liegt. Des Weiteren muss eine Drohne der Klasse C1 unter anderem den folgenden Kriterien genügen:
Sie hat wie Klasse C0 eine Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug von ebenfalls 19 m/s oder 68,4 km/h.
Sie hat eine maximal erreichbare Höhe von 120 Metern über Grund bzw. über dem Startpunkt (AGL, above ground level) oder ist mit einem System ausgestattet, das die Höhe über Grund auf 120 m oder auf einen Wert begrenzt, der vom Fernpiloten eingestellt werden kann. Sofern der Wert einstellbar ist, dann müssen dem Drohnenpiloten während des Flugs klare Angaben zur Höhe der Drohne über der Oberfläche oder dem Startpunkt geliefert werden.
Sie muss wie Klasse C0 durch einen Drohnenpiloten, der den Herstellerangaben folgt, im Hinblick auf Stabilität, Manövrierbarkeit und Datenübertragungsleistung unter allen anzunehmenden Betriebsbedingunen, auch bei einem Versagen eines oder mehrerer Systeme, sicher steuerbar bleiben.
Sie muss wie Klasse C0 so konstruiert und gebaut sein, dass die Verletzungsgefahr für Menschen während des Betriebs wird. Scharfe Kanten sind zu vermeiden, sofern dies nach guten Konstruktions- und Herstellungsgesichtspunkten technisch nicht unvermeidbar ist. Von Propellern ausgehende Gefahr für Verletzungen sind zu begrenzen.
Sie darf wie Klasse C0 mit einer Nennspannung von höchstens 24 V Gleichstrom oder gleichwertigem Wechselstrom betrieben werden. Sowohl ihre zugänglichen als auch ihre inneren Teile dürfen diese 24 V Stromspannung nicht überschreiten, es sei denn, es ist sichergestellt, dass die Kombination aus Stromspannung und Stromstärke nicht zu einem Risiko oder einem gesundheitsgefährdenden Stromschlag führt. Das gilt auch für den FAll, dass die Drohne beschädigt ist.
Sie verfügt über eine eindeutige physische Seriennummer nach ANSI/CTA-2063 Small Unmanned Aerial Systems Serial Numbers.
Sie verfügt über eine direkte Fernidentifizierung, die das Heraufladen der UAS-Betreibernummer ermöglicht und die gewährleistet, das während der Flugdauer die folgenden Daten des UAV in Echtzeit direkt und regelmäßig so übermittelt werden, dass die innerhalb des Sendebereichs von vorhandenen Mobilfunkgeräten direkt empfangen werden können:
die UAS-Betreibernummer,
die eindeutige physische Seriennummer des UAS,
die geografische Position des UAS und seine Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt,
der Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn von geografischen Norden,
die Geschwindigkeit über Grund,
entweder die geografische Position des Fernpiloten oder die des Startpunkts.
Sie muss so eingerichtet sein, dass der Nutzer die unter Punkt 7 aufgeführten Daten nicht manipulieren kann.
Sie muss mit einem Geo-Sensibilisierungssystem ausgestattet sein, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
eine Schnittstelle, die Informationen zu Luftraumbeschränkungen enthalten, geladen, aktualisiert und mit der Position und Höhe des UAV in Abhängigkeit von den geografischen Zonen abgeglichen werden können.
einen Warnhinweis an den Fernpiloten, sobald eine mögliche Verletzung von Luftraumbeschränkungen erkannt wird sowie Informationen an den Fernpiloten über den Status des UAV sowie einen Warnhinweis, sobald die Positionierungs- und Navigationssysteme des UAV die ordnungsgemäße Funktionsweise des Geo-Sensibilisierungssystems nicht mehr gewährleisten können.
Die Geo-Sensibilisierungsfunktion, die den Zugang der Drohne zu bestimmten Luftraumbereichen oder -bändern beschränkt, muss reibungslos mit den Flugsteuerungssystemen des UAV interagieren, ohne dessen Flugsicherheit zu beeinträchtigen. Des Weiteren muss der Drohnenpilot klare Angaben erhalten, sobald das UAV von der Funktion daran gehindert wird, in bestimmte Luftraumbereiche oder -bänder hineinzufliegen.
Sobald die Batterie des UAV der Klasse C1 oder die Steuereinheit einen niedrigen Ladezustand erreicht hat, muss der Fernpilot rechtzeitig einen klaren Warnhinweis erhalten, damit er genug Zeit hat, die Drohne sicher zu landen.
Die Drohne muss mit Lichtern ausgestattet sein, für die Steuerbarkeit der Drohne im Allgemeinen und bei Nacht. Die Anordnung der Lichter muss es einer Person am Boden ermöglichen, das UAV von einem bemannten Luftfahrzeug unterscheiden zu können.
Wie bei einer Drohne der Klasse C0 darf sie sich, sollte sie mit einer "Follow-Me"-Funktion ausgestattet sein und diese ist eingeschaltet, mit einer Entfernung von höchstens 50 Metern vom Piloten entfernen und es muss für den Drohnenpiloten jederzeit möglich sein, die Kontrolle über das Fluggerät zurückzuerlangen.
Die Drohnenklasse C2
Eine Drohne der Drohnenklasse C2 hat ein maximales Abfluggewicht inklusive Nutzlast von unter 4 kg. Für diese Drohnenklasse ist jedoch keine Höchstgeschwindigkeit vorgesehen, dafür muss das UAV, mit einem Langsamflugmodus ausgestattet sein, der vom Fernpiloten eingestellt werden kann und die Reisegeschwindigkeit auf höchstens 3 m/s oder 10,8 km/h beschränkt.
Sie hat wie eine Drohne der Klasse C1 eine maximal erreichbare Höhe von 120 Metern über Grund bzw. über dem Startpunkt (AGL, above ground level) oder ist mit einem System ausgestattet, das die Höhe über Grund auf 120 m oder auf einen Wert begrenzt, der vom Fernpiloten eingestellt werden kann. Sofern der Wert einstellbar ist, dann müssen dem Drohnenpiloten während des Flugs klare Angaben zur Höhe der Drohne über der Oberfläche oder dem Startpunkt geliefert werden.
Sie muss wie Klasse C0 und C1 durch einen Drohnenpiloten, der den Herstellerangaben folgt, im Hinblick auf Stabilität, Manövrierbarkeit und Datenübertragungsleistung unter allen anzunehmenden Betriebsbedingunen, auch bei einem Versagen eines oder mehrerer Systeme, sicher steuerbar bleiben.
Sie muss wie Klasse C0 und C1 so konstruiert und gebaut sein, dass die Verletzungsgefahr für Menschen während des Betriebs wird. Scharfe Kanten sind zu vermeiden, sofern dies nach guten Konstruktions- und Herstellungsgesichtspunkten technisch nicht unvermeidbar ist. Von Propellern ausgehende Gefahr für Verletzungen sind zu begrenzen.
Sie darf mit einer Nennspannung von höchstens 48 V Gleichstrom oder gleichwertigem Wechselstrom betrieben werden. Sowohl ihre zugänglichen als auch ihre inneren Teile dürfen diese 48 V Stromspannung nicht überschreiten, es sei denn, es ist sichergestellt, dass die Kombination aus Stromspannung und Stromstärke nicht zu einem Risiko oder einem gesundheitsgefährdenden Stromschlag führt. Das gilt auch für den FAll, dass die Drohne beschädigt ist.
Sie verfügt wie Drohnenklasse C1 über eine eindeutige physische Seriennummer nach ANSI/CTA-2063 Small Unmanned Aerial Systems Serial Numbers.
Sie verfügt wie Klasse C1 über eine direkte Fernidentifizierung, die das Heraufladen der UAS-Betreibernummer ermöglicht und die gewährleistet, das während der Flugdauer die folgenden Daten des UAV in Echtzeit direkt und regelmäßig so übermittelt werden, dass die innerhalb des Sendebereichs von vorhandenen Mobilfunkgeräten direkt empfangen werden können:
die UAS-Betreibernummer,
die eindeutige physische Seriennummer des UAS,
die geografische Position des UAS und seine Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt,
der Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn von geografischen Norden,
die Geschwindigkeit über Grund,
entweder die geografische Position des Fernpiloten oder die des Startpunkts.
Sie muss wie Drohnenklasse C1 so eingerichtet sein, dass der Nutzer die unter Punkt 7 aufgeführten Daten nicht manipulieren kann.
Sie muss wie Drohnenklasse C1 mit einem Geo-Sensibilisierungssystem ausgestattet sein, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
eine Schnittstelle, die Informationen zu Luftraumbeschränkungen enthalten, geladen, aktualisiert und mit der Position und Höhe des UAV in Abhängigkeit von den geografischen Zonen abgeglichen werden können.
einen Warnhinweis an den Fernpiloten, sobald eine mögliche Verletzung von Luftraumbeschränkungen erkannt wird sowie Informationen an den Fernpiloten über den Status des UAV sowie einen Warnhinweis, sobald die Positionierungs- und Navigationssysteme des UAV die ordnungsgemäße Funktionsweise des Geo-Sensibilisierungssystems nicht mehr gewährleisten können.
Die Geo-Sensibilisierungsfunktion, die den Zugang der Drohne zu bestimmten Luftraumbereichen oder -bändern beschränkt, muss wie in der Drohnenklasse C1 reibungslos mit den Flugsteuerungssystemen des UAV interagieren, ohne dessen Flugsicherheit zu beeinträchtigen. Des Weiteren muss der Drohnenpilot klare Angaben erhalten, sobald das UAV von der Funktion daran gehindert wird, in bestimmte Luftraumbereiche oder -bänder hineinzufliegen.
Sobald die Batterie des UAV der Klasse C2 oder die Steuereinheit einen niedrigen Ladezustand erreicht hat, muss der Fernpilot wie in der Drohnenklasse C1 rechtzeitig einen klaren Warnhinweis erhalten, damit er genug Zeit hat, die Drohne sicher zu landen.
Die Drohne muss wie Klasse C1 mit Lichtern ausgestattet sein, für die Steuerbarkeit der Drohne im Allgemeinen und bei Nacht. Die Anordnung der Lichter muss es einer Person am Boden ermöglichen, das UAV von einem bemannten Luftfahrzeug unterscheiden zu können.
Die Drohnenklasse C3
Eine Drohne der Klasse C3 hat ein Höchstabfluggewicht einschließlich Nutzlast von weniger als 25 kg und eine maximale charakteristische Abmessung von weniger als 3 Metern.
Sie hat wie eine Drohne der Klassen C1 und C2 eine maximal erreichbare Höhe von 120 Metern über Grund bzw. über dem Startpunkt (AGL, above ground level) oder ist mit einem System ausgestattet, das die Höhe über Grund auf 120 m oder auf einen Wert begrenzt, der vom Fernpiloten eingestellt werden kann. Sofern der Wert einstellbar ist, dann müssen dem Drohnenpiloten während des Flugs klare Angaben zur Höhe der Drohne über der Oberfläche oder dem Startpunkt geliefert werden.
Sie muss wie die Klassen C0, C1 und C2 durch einen Drohnenpiloten, der den Herstellerangaben folgt, im Hinblick auf Stabilität, Manövrierbarkeit und Datenübertragungsleistung unter allen anzunehmenden Betriebsbedingunen, auch bei einem Versagen eines oder mehrerer Systeme, sicher steuerbar bleiben.
Sie darf wie Drohnenklasse C2 mit einer Nennspannung von höchstens 48 V Gleichstrom oder gleichwertigem Wechselstrom betrieben werden. Sowohl ihre zugänglichen als auch ihre inneren Teile dürfen diese 48 V Stromspannung nicht überschreiten, es sei denn, es ist sichergestellt, dass die Kombination aus Stromspannung und Stromstärke nicht zu einem Risiko oder einem gesundheitsgefährdenden Stromschlag führt. Das gilt auch für den FAll, dass die Drohne beschädigt ist.
Sie verfügt wie Drohnenklassen C1 und C2 über eine eindeutige physische Seriennummer nach ANSI/CTA-2063 Small Unmanned Aerial Systems Serial Numbers.
Sie verfügt wie Klassen C1 und C2 über eine direkte Fernidentifizierung, die das Heraufladen der UAS-Betreibernummer ermöglicht und die gewährleistet, das während der Flugdauer die folgenden Daten des UAV in Echtzeit direkt und regelmäßig so übermittelt werden, dass die innerhalb des Sendebereichs von vorhandenen Mobilfunkgeräten direkt empfangen werden können:
die UAS-Betreibernummer,
die eindeutige physische Seriennummer des UAS,
die geografische Position des UAS und seine Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt,
der Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn von geografischen Norden,
die Geschwindigkeit über Grund,
entweder die geografische Position des Fernpiloten oder die des Startpunkts.
Sie muss wie Drohnenklassen C1 und C2 so eingerichtet sein, dass der Nutzer die unter Punkt 7 aufgeführten Daten nicht manipulieren kann.
Sie muss wie Drohnenklassen C1 und C2 mit einem Geo-Sensibilisierungssystem ausgestattet sein, das folgende Voraussetzungen erfüllt:
eine Schnittstelle, die Informationen zu Luftraumbeschränkungen enthalten, geladen, aktualisiert und mit der Position und Höhe des UAV in Abhängigkeit von den geografischen Zonen abgeglichen werden können.
einen Warnhinweis an den Fernpiloten, sobald eine mögliche Verletzung von Luftraumbeschränkungen erkannt wird sowie Informationen an den Fernpiloten über den Status des UAV sowie einen Warnhinweis, sobald die Positionierungs- und Navigationssysteme des UAV die ordnungsgemäße Funktionsweise des Geo-Sensibilisierungssystems nicht mehr gewährleisten können.
Die Geo-Sensibilisierungsfunktion, die den Zugang der Drohne zu bestimmten Luftraumbereichen oder -bändern beschränkt, muss wie in der Drohnenklasse C1 reibungslos mit den Flugsteuerungssystemen des UAV interagieren, ohne dessen Flugsicherheit zu beeinträchtigen. Des Weiteren muss der Drohnenpilot klare Angaben erhalten, sobald das UAV von der Funktion daran gehindert wird, in bestimmte Luftraumbereiche oder -bänder hineinzufliegen.
Sobald die Batterie des UAV der Klasse C3 oder die Steuereinheit einen niedrigen Ladezustand erreicht hat, muss der Fernpilot wie in den Drohnenklassen C1 und C2 rechtzeitig einen klaren Warnhinweis erhalten, damit er genug Zeit hat, die Drohne sicher zu landen.
Die Drohne muss wie die Klassen C1 und C2 mit Lichtern ausgestattet sein, für die Steuerbarkeit der Drohne im Allgemeinen und bei Nacht. Die Anordnung der Lichter muss es einer Person am Boden ermöglichen, das UAV von einem bemannten Luftfahrzeug unterscheiden zu können.
Die Drohnenklasse C4
Die Drohnenklasse C4 hat in der offenen Kategorie die höchste Risikostufe. Für sie gilt wie in Klasse C3 ein maximales Abfluggewicht in Höhe von weniger als 25 kg. Sie muss durch einen Fernpiloten, der den Herstelleranweisungen folgt, unter allen anzunehmenden Betriebsbedingungen, auch bei Versagen eines oder meherer Systeme, sicher steuer- und manövrierbar bleiben. Darüber hinaus verfügt eine Drohne der Klasse C4 außer der Unterstützung der Flugstabilisierung, die keine direkte Auswirkung auf die Flugbahn hat, über keine automatischen Steuerungsmodi. Sofern eine voreingestellte feste Position der Flugsteuerung im Fall des Verlustes der Datenverbindung verfügbar ist, hat eine Drohne der Klasse C4 jedoch auch eine Unterstützung bei Verlust der Datenverbindung. Letzteres ist jedoch nicht zwingend festgelegt.
Was passiert mit Bestandsdrohnen, die vor dem 1. Januar 2021 gekauft wurden?
Ab dem 1. Januar 2021 muss zumindest für eine Übergangszeit von drei Jahren im Prinzip keine bereits angeschaffte Drohne in der offenen Kategorie am Boden bleiben, sofern der Pilot gewisse Voraussetzungen mitbringt. So sind zuvörderst die ordnungsgemäße Registrierung, Kennzeichnung, Versicherung und ein entsprechender Befähigungsnachweis des Piloten zu erbringen. Gemäß Artikel 22 der EU-VO 947/2019 dürfen Drohnen mit einer höchstzulässigen Startmasse
von weniger als 500 g weiter betreiben werden, sofern der Fernpilot das festgelegte Kompetenzniveau erfüllt.
von weniger als 2 kg weiter betrieben werden, sofern der Fernpilot das festgelegte Kompetenzniveau erfüllt und er einen horizontalen Mindestabstand von 50 m zu Menschen einhält.
von über 2 kg und unter 25 kg weiter betrieben werden, sofern der Fernpilot das dafür festgelegte Kompetenzniveau erfüllt.
MTOM | Verordnung bis 31.12.2020 | Verordnung ab 01.01.2021 | Verordnung ab 01.01.2024 |
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< 500 g | ohne Befähigungsnachweis | EU-Fernpilotenzeugnis A1 + A3 | EU-Fernpilotenzeugnis A3 |
≥ 500 g < 2 kg | ohne Befähigungsnachweis | EU-Fernpilotenzeugnis A2 + A3 | EU-Fernpilotenzeugnis A3 |
≥ 2 kg < 25 kg | Kenntnisnachweis nach §21 | EU-Fernpilotenzeugnis A3 | EU-Fernpilotenzeugnis A3 |